1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Willensbildung in der Mitgliederversammlung erfolgt in offener Diskussion und Aussprache und in für die Interessen und das Wohl des Vereins verantwortungsvoller Beschlussfassung.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und des Finanzberichts des Vorstands;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Aufsichtsrates;
- Entlastung des Aufsichtsrates;
- Wahl des Vereins- und Vorstandsvorsitzenden;
- Wahl des Aufsichtsrates; Bestätigung des Vertreters der Fanabteilung in den Aufsichtsrat;
- Wahl des Ehrenrats;
- Wahl der Wahlkommission;
- Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vereins- und Vorstandsvorsitzenden bei Vorliegen eines wichtigen Grunds;
- Änderung der Satzung;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr, sowie der außerordentlichen Beiträge, soweit hierfür nicht der Vorstand zuständig ist;
- Beschlussfassung über die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung und wesentliche Veränderungen der Vereinsstruktur;
- Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Aufsichtsratmitglieder;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Mindestens einmal im Jahr, spätestens fünf Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereins- und Vorstandsvorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat einberufen. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Den Mitgliedern ist aber zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Hierbei genügt es, dass Wortbeiträge und Anträge in Textform eingereicht werden können. Die Mitgliederversammlung kann ausnahmsweise rein virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, sofern dies aus wichtigem Grund geboten ist (z.B. aufgrund einer Pandemie). Eine solche Entscheidung und die dazu getroffenen Bestimmungen sind den Mitgliedern mit der Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von sechs Wochen, sowie unter Angabe der Tagesordnung in der Allgemeine Zeitung (Mainz) und auf der Homepage des Vereins. Die Einberufung kann auch durch schriftliche Einberufung oder E-Mail erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von sechs Wochen einzuhalten, die mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag beginnt. Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Bei einer beabsichtigten vollständigen oder teilweisen Änderung der Satzung genügt es, dies in der Tagesordnung mit den Worten „Änderung der Satzung“ anzukündigen. Die beantragte Satzungsänderung ist ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Einsicht in der Geschäftsstelle des 1. FSV Mainz 05 e.V. auszulegen und auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe der Gründe es schriftlich beantragen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Über die Abkürzung der Einladungsfrist entscheidet das einladende Organ nach freiem Ermessen.
5. Über Anträge, die sich nicht auf in der Tagesordnung bezeichnete Gegenstände beziehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind oder, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen handelt, die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie behandelt werden.
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